Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 66a

§ 66a – Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes

(1) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zum Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen anordnen, dass die §§ 61 bis 66 und 169 für einen Übergangszeitraum für die Zwecke der Abwicklung der bis zum Austritt abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1 über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig waren, entsprechend anzuwenden sind. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden. (2) Absatz 1 ist auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach § 243 grenzüberschreitend im Inland tätig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die §§ 243 und 243a anzuwenden sind.

Kurz erklärt

  • Wenn das Vereinigte Königreich ohne Austrittsabkommen aus der EU austritt, kann die Bundesanstalt Regelungen für Versicherungsverträge erlassen.
  • Diese Regelungen gelten für Versicherungsunternehmen aus dem Vereinigten Königreich, die zum Zeitpunkt des Austritts im Inland tätig sind.
  • Der Übergangszeitraum für die Abwicklung dieser Verträge darf maximal 21 Monate dauern.
  • Die Anordnung kann ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.
  • Die Regelungen gelten auch für betriebliche Altersversorgungseinrichtungen aus dem Vereinigten Königreich, die grenzüberschreitend im Inland tätig sind.